Schornsteine gibt es in unterschiedlichen Bauarten. Zudem ist nicht jeder Schornstein für alle Zwecke gleichermaßen gut geeignet.
In diesem Ratgeber möchten wir auf die verschiedenen Typen, die Bauweisen sowie die einzuhaltenden, gesetzlichen Regelungen eingehen. Wir erklären Ihnen, an welcher Stelle eines Hauses sich der Schornstein befinden muss und welche wichtigen Fakten für den Bau zu beachten sind. Des Weiteren gehen wir auf die häufigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema ein.
Bei der Funktionsweise eines Schornsteins spricht man vom sogenannten Kamineffekt. Dieser ist dringend notwendig, um die Abgabe ins Freie abzuleiten.
Zunächst wird im Kamin (oder einem anderen Ofen) ein Feuer entzündet. Durch das Abbrennen des Brennstoffs wie Holz oder Gas, erwärmt sich die Luft. Gleichzeitig entstehen jedoch Abgase, die unbedingt nach außen abgeleitet werden müssen, um eine gesundheitliche Gefahr zu verhindern. Diese könnte unter anderem durch eine Kohlenmonoxidvergiftung entstehen.
Außerhalb des Hauses befindet sich kalte Luft, während im Kamin warme Luft vorherrscht. Da die kalte Luft draußen eine höhere Dichte aufweist, steigen die Rauchgase im Schornstein nach oben und gelangen ins Freie. Daraus wiederum resultiert ein Unterdruck im Kamin, weshalb neue kalte Luft angesaugt wird. Man bezeichnet diesen Vorgang als „Bernoullischen Effekt“. Um die Flamme dauerhaft zu erhalten, ist diese frische Luft dringend notwendig. Andernfalls würde das Feuer erlöschen.
Es ist wichtig, dass beim Bau des Schornsteins ein bestimmter Aufbau eingehalten wird. Hierzu müssen Sie Folgendes bedenken: bei einem hohen Schornstein werden die Rauchgase deutlich besser ins Freie geleitet als bei einem Modell von geringerer Höhe. Da aber im Umkehrschluss der Rauch deutlich mehr abkühlt, kommt es zu einer Kondensation. Dies wiederum schadet der Substanz des Schornsteins und kann letztendlich zu einer zu geringen Abgastemperatur führen. Diesen Vorgang bezeichnet man als „Versottung“. Die Versottung hat zur Folge, dass sich verschiedene, schädliche Stoffe an der Innenwand des Schornsteins absetzen, wodurch dieser im Laufe der Jahre marode wird.
Um das Problem zu umgehen, müssen gemauerte Kaminöfen über die folgenden Bestandteile verfügen:
Wichtig ist zudem, dass der Schornstein sich innerhalb des Hauses an einem passenden Platz befindet und die richtige Größe aufweist. Hierauf gehen wir nachfolgend detailliert ein.
Beachten Sie beim Bau eines Schornsteins zudem die folgenden Aspekte:
Sie können nicht selbst entscheiden, wie groß der Schornstein ist, den Sie bauen. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, da ansonsten Sanktionen drohen.
Damit der Betrieb stets ohne Störungen funktioniert, müssen Sie den Querschnitt des Schornsteins entsprechend auswählen. Dieser richtet sich unter anderem nach der verwendeten Heizung sowie nach der Leistungsfähigkeit der Feuerstätte. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus der DIN EN 13384 (Deutsche Industrie Norm).
Ein Faktor für die Berechnung ist der Rohrdurchmesser. In Deutschland gibt es die folgenden, gängigen Durchmesser für die Schornsteinrohre:
Wie groß der Rohrdurchmesser sein muss, richtet sich unter anderem nach der Feuerstelle. Ein Kachelofen beispielsweise benötigt einen Rohrdurchmesser des Schornsteins, der zwischen 160 bis 180 mm liegt, wohingegen bei einer Gasheizung 140 mm ausreichen.
Zu den weiteren Faktoren für die Berechnung gehören:
Der Schornstein muss grundsätzlich höher sein als das Dach. Die exakte Höhe wird jedoch von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst. Für die Höhe über der Dachfläche gelten nach DIN V 18160 1. Teil die folgenden Regelungen:
Bei Dächern mit einer Neigung von 20° oder weniger |
1,0 m senkrecht auf die Dachfläche ODER Mindestens 0,4 m über dem First |
Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° |
2,3 m horizontaler Dachabstand ODER Mindestens 0,4 m über dem First |
Bei Dächern mit einer Brüstung |
Mindestens 1,0 m muss der Schornstein höher sein als die Brüstung |
Bei weichen Bedachungen (wie beispielsweise Reet oder Stroh) |
Mindestens 0,8 m über dem First |
Die Höhe des Schornsteins hängt von weiteren Faktoren ab:
Beachten Sie, dass sich Abweichungen von den oben genannten Angaben ergeben können, wenn das örtliche Bauamt oder die einzelnen Feuerungsverordnungen der Bundesländer etwas anderes vorsehen.
Einen einheitlichen idealen Standort kann man nicht benennen, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängt:
Um einen möglichst guten Zug zu erreichen, sollten Sie den Schornstein zudem im Idealfall direkt an der Wand aufstellen, an der sich die Feuerstätte befindet. Zur bestmöglichen Ableitung der Rauchgase sollte die Mündung des Schornsteins zudem in der Nähe des Firsts liegen.
Wenn Sie einen Edelstahlschornstein verwenden, kann dieser in der Regel direkt an der Fassade angebracht werden.
Alternativ zu einem gemauerten Schornstein können Sie heutzutage einen Edelstahlschornstein verwenden. Dieser ist sowohl einwandig als auch doppelwandig erhältlich. Welche Variante Sie benötigen, hängt vom jeweiligen Einsatzort ab.
Schornsteinart |
Bemerkungen |
Einsatzbereiche |
Einwandige Schornsteine |
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Doppelwandige Schornsteine |
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Ein guter Schornstein-Hersteller zeichnet sich in erster Linie durch die Anfertigung von Qualitätsprodukten aus. Er verwendet hochwertige Materialien und stellt sämtliche Produkte nach den geltenden Richtlinien her.
Ebenso sollten gute Schornstein-Hersteller ein umfangreiches Sortiment sowie einen erstklassigen Kundenservice garantieren.
Bei der Leistungserklärung handelt es sich um eine „Versicherung“ des Herstellers, aus der hervorgeht, dass das von ihm produzierte Produkt den jeweiligen Leistungen entspricht. Grundlage hierfür ist die Bauprodukteverordnung 305/2011.
Damit ein Edelstahlschornstein durch den Schornsteinfeger abgenommen und zugelassen werden kann, benötigt dieser eine CE-Zertifizierung. Achten Sie daher bei der Anschaffung des neuen Schornsteins darauf, dass in der Leistungsbeschreibung des Herstellers eine CE-Zertifizierung (Communautés Européennes) enthalten ist. Wenn der Schornstein über eine solche CE-Zertifizierung verfügt, können Sie davon ausgehen, dass das gekaufte Produkt sämtlichen geltenden Vorschriften der EU entspricht. Man spricht hierbei von den Harmonisierungsvorschriften.
Beachten Sie, dass es sich bei der CE-Zertifizierung keinesfalls um ein Qualitätssiegel handelt. Somit sagt diese nichts über die Qualität des gewählten Produkts aus.
Experten gehen davon aus, dass rund 30 bis 40 Prozent Heizungsenergie verlorengeht. Der Anteil des Abgasverlustes – also der Heizenergie, die durch den Schornstein entweicht – liegt bei ca. 5,5 bis 17 Prozent. Diese weiteren Faktoren tragen zum Energieverlust bei:
Der Kesselverlust liegt bei ca. 1,5 bis 13 Prozent, während der Transportverlust bei etwa 2 bis 10 Prozent liegt.
Ausgehend von einem Abgasverlust von ca. 15 Prozent und einem Brennstoffverbrauch von 2500 Litern Heizöl pro Jahr, ergibt sich folgender Verlust:
375 Liter
(15 Prozent Abgasverlust x 2.500 Liter Brennstoff-Jahresverbrauch)
Um diesen hohen Verbrauch zu senken, können Sie beispielsweise die Raumtemperatur absenken und Brenner sowie Kessel optimal aufeinander abstimmen. Auch das sogenannte Stoßlüften, bei dem Sie die Fenster mehrmals täglich weit öffnen, wirkt sich positiv auf den Energieverbrauch aus.
Bei einer Schornsteinabdeckung handelt es sich um eine Abdeckung, die mit einem bestimmten Abstand auf die Schornsteinöffnung montiert wird. Sie verhindert unter anderem, dass Feuchtigkeit in den Kamin gelangt. Ebenso schützt sie vor sogenannten Fallwinden.
Schornsteinabdeckungen werden aus unterschiedlichen Materialien angeboten:
Die Preise liegen bei etwa 50 bis 200 Euro, je nach Produkt.
Abdeckungsart |
Einsatzzweck |
Meidinger Scheibe |
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Regenhut |
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Windhaube (beispielsweise Napoleon-Haube) |
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Düsenaufsatz aus Edelstahl |
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Die Schornsteinabdeckung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zwingend notwendig. Dennoch bietet sie einige Vorteile:
Heutzutage werden unterschiedliche Schornstein-Arten angeboten. Diese möchten wir Ihnen nachfolgend näher erläutern:
Schornstein-Art |
Eigenschaften |
Dreischaliger Schornstein |
Hierbei handelt es sich um das Standardmodell, welches in den meisten Fällen zum Einsatz kommt. Der Dreischalen-Schornstein hat seinen Namen erhalten, da er aus drei Schalen besteht, und zwar: dem Mantel, der Dämmschicht und dem Innenrohr Vorteile dieses Typen:
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Zweischalige Schornsteine |
Diese Art ist deutlich seltener vertreten als die dreischaligen Varianten. Sie besteht aus einem Innenrohr und einem Außenmantel aus einem mineralischen Werkstoff. Häufigstes Einsatzgebiet der zweischaligen Schornsteine ist das Ableiten von Gasen. |
Einschalige Schornsteine |
Einschalige Schornsteine bestehen lediglich aus der Außenschicht. Sie verfügen weder über ein Innenrohr noch über die Dämmung und werden in modernen Gebäuden daher nicht mehr eingesetzt. Lediglich in sehr alten Häusern finden sich unter Umständen noch einschalige Schornsteine. |
LAS Schornsteine |
LAS Schornsteine wurden konzipiert für das Verwenden von Zuluft von außen. Sie greifen demzufolge nicht auf die Raumluft zurück. Damit ein solcher Schornstein funktioniert, muss sich im Schornstein ein Zuluftschacht befinden. Dieser trägt dazu bei, dass die Zuluft von außen durch die Spitze des Schornsteins zur Feuerstätte gelangt. Diese Schornsteine werden häufig bei gut gedämmten Neubauten genutzt. |
Edelstahlschornsteine |
Edelstahlschornsteine kommen beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Haus keinen Kamin hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, sie in den vorhandenen Schornstein einzuziehen. Hierdurch erhält man ein weiteres Innenrohr. Man unterscheidet ein- und zweiwandige Edelstahlschornsteine. Sofern es sich um ein zweiwandiges Modell handelt, verfügt dieses in der Regel über eine Dämmung, die sich zwischen beiden Wänden befindet. Edelstahlkamine empfehlen sich vor allem, wenn Sie eine Heizanlage verwenden, die auf Niedrigtemperatur läuft. Der Schornstein kann nachträglich an der Fassade montiert werden, was lediglich mit einem geringen Aufwand verbunden ist. |
Einfach- und Mehrfachschornsteine |
Von einem Einfachschornstein spricht man, wenn sich im Inneren des Schornsteins lediglich ein Abgasrohr befindet. Sofern Sie jedoch mehrere Feuerstätten mit einem Schornstein betreiben möchten, werden mehrere Abgasrohre innerhalb des Schornsteins benötigt. |
Bedenken Sie, dass es bei der Feuerung mit Festbrennstoffen, wie beispielsweise Holz oder Kohle, zu einer Rußbildung kommt. Um die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Schornsteins zu gewährleisten, muss dieser somit resistent gegen Ruß sein.
Ein verrußter Schornstein bedeutet Brandgefahr. Deshalb müssen Schornsteinsysteme für einen Ofen rußbeständig sein. Um zu garantieren, dass Sie einen solchen Schornstein verwenden, müssen Sie auf die Zertifizierung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) achten.
Um sicherzugehen, dass es sich um einen rußbeständigen Schornstein handelt, achten Sie ebenfalls auf die Bezeichnung „Gyy“.
Für den Betrieb eines Pelletofens benötigen Sie ebenfalls ein rußbeständiges Schornsteinsystem mit der Zertifizierung „Gyy“.
Da Sie den Holzvergaser auch mit Holz heizen, gilt dieser als trockenes System, welches Ruß bildet. Auch für diese Form der Heizung benötigen Sie demzufolge eine nach dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) zugelassene Schornsteinanlage mit der Zertifizierung „Gyy“.
Die Gasheizung verursacht eine niedrige Abgastemperatur, durch die wiederum ein Kondensat gebildet wird. Das verwendete Schornsteinsystem darf somit nicht feuchtigkeitsempfindlich sein. Nur hierdurch kann verhindert werden, dass das Kondenswasser durch die Rohrwand diffundiert. Das System muss dem sich bildenden und herunterlaufenden Kondenswasser standhalten.
Ein geeignetes Schornsteinsystem besteht aus einem dichten Rohr, welches die Feuchtigkeit nicht durchlässt. Dies ist beispielsweise bei einem Keramikrohr der Fall, das isostatisch gepresst wurde. Sie können ebenso ein System verwenden, bei dem eine Hinterlüftung der Innenrohrsäule vorgenommen wird. Hierdurch wird die Feuchtigkeit auf der Außenseite des Rohrs abgeführt.
Da auch der wasserführende Kamin vorrangig mit Holz beheizt wird, bei dem es sich um einen Festbrennstoff handelt, benötigen Sie ebenfalls einen zertifizierten Schornstein, der rußbeständig ist.
Den Kamin beheizen Sie mit Holz oder Kohle. Beide Brennstoffe verursachen Ruß, sodass ein rußbeständiger Schornstein verwendet werden muss. Er trägt die Bezeichnung „Gyy“ und ist durch das Deutsche Institut für Bautechnik zugelassen.
Viele Gaskamine können tatsächlich ohne Schornstein betrieben werden. Hierzu gehört beispielsweise der klassische Gas-Küchenofen. Begründet liegt dies in dem Umstand, dass ein Gaskamin lediglich einen geringen CO²-Gehalt ausstößt, sodass keine Ableitung der Abgase notwendig ist. Beachten Sie jedoch, dass dies nicht für alle Gaskamine gleichermaßen gilt, sondern lediglich für die in den Kamin Klassen „A“ und „AS“ zertifizierten Produkte.
Sofern Sie einen Gaskamin nutzen möchten, der nicht in eine dieser Klassen eingestuft wurde, erkundigen Sie sich unbedingt vor dem Kauf beim Hersteller, welcher Schornstein vonnöten ist, denn es sind verschiedene, herstellerabhängige Varianten möglich.
Öl ist ein flüssiger Brennstoff, der eine niedrige Abgastemperatur aufweist. Infolgedessen kommt es zu einer Kondensation. Das Kondenswasser sammelt sich im Schornstein und läuft am Innenrohr herunter. Damit es nicht durch das Rohr dringt, müssen Sie ein feuchteunempfindliches System verwenden. Nutzen Sie entweder einen Schornstein mit Hinterlüftung des Innenrohres oder entscheiden Sie sich für ein Produkt, welches mit einem speziellen Keramikrohr ausgestattet ist.
Für den Bau eines Schornsteins stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können den Bau in Eigenregie durchführen oder von einem Experten ausführen lassen. Ebenso müssen Sie sich zunächst für ein Modell entscheiden. Nutzen Sie beispielsweise den Edelstahlschornstein, einen Massivbausatz oder mauern Sie den Schornstein mit geeigneten Ziegeln selbst.
Für den Bau eines Schornsteins müssen Sie sich zunächst an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister wenden. Er überwacht sowohl den Bau als auch die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Ebenso nimmt er die neu errichtete Feuerstelle ab und stellt Ihnen hierüber ein entsprechendes Schriftstück aus.
Sofern Sie den Schornstein in Eigenregie errichten möchten, können Sie den Schornsteinfeger zudem mit der Berechnung der benötigten Schornsteingröße beauftragen. Sie erhalten über die Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters anschließend eine Rechnung gemäß der geltenden Gebührenordnung.
Wenn Sie einen Schornsteinfeger zu Rate ziehen, bietet Ihnen dies folgende Vorteile:
Für den Eigenbau müssen Sie sich zudem an einen Fachhändler wenden, von dem Sie die benötigten Bauteile ordern. Sofern Sie den Schornstein durch einen Fachbetrieb bauen lassen möchten, müssen Sie sich darum nicht kümmern.
Sie können einen Schornstein nicht einfach so errichten. In Deutschland müssen verschiedene Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Da diese jedoch zum Teil Bundeslandabhängig sind, müssen Sie sich stets informieren, welche Regelungen für Ihre Region zutreffen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, welche Gesetze und Verordnungen für den Bau eines Schornsteins wichtig sind:
Landesbauordnung |
Hierbei handelt es sich um die Bauordnung für das jeweilige Bundesland. Um eine Feuerungsanlage zu errichten, müssen Sie in der Regel keine Baugenehmigung einholen. Sie sollten jedoch im Vorfeld abklären, inwieweit Sie den Schornsteinfeger bereits im Vorfeld involvieren müssen. Erfragen Sie dies bei Ihrem zuständigen Schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister. |
Feuerungsverordnung |
Auch die Feuerungsverordnung ist Landessache. Aus dieser Feuerungsverordnung geht hervor, welche Kriterien für die Errichtung und den Betrieb der Feuerungsanlagen eingehalten werden müssen. |
1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) |
Hieraus geht unter anderem hervor, dass Rauchgase keine Belästigung für die Umgebung darstellen dürfen. Ebenso lesen Sie in dieser Verordnung, wie hoch der Staubgehalt sein darf und welche Ableitungsbedingungen für die Rauchgase einzuhalten sind. |
Technische Voraussetzungen |
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Für den Bau von Schornsteinen gelten besondere Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen. Diese können beispielsweise aus Holz bestehen. Grundsätzlich sind hierbei die folgenden Sicherheitsabstände einzuhalten:
Das Ofenrohr ist das Verbindungsteil, welches sich zwischen dem senkrechten Schornstein und der Feuerstätte befindet. Es darf niemals durch Hohlräume, in andere Geschosse, durch Wände oder Decken geführt werden. Ein Mindestabstand von 0,4 Metern zu brennenden Bauteilen ist zwingend einzuhalten. Dieser Abstand verringert sich auf mindestens 0,1 Meter, wenn das Ofenrohr mit einer zusätzlichen Dämmschicht ummantelt ist. Diese Dämmschicht muss wenigstens zwei Zentimeter dick sein. Ein Abstand von gerade einmal fünf Zentimetern reicht aus, wenn die maximale Nennwärmeleistung 160°Celsius nicht übersteigt. Auch bei einer Gasfeuerstätte mit Strömungssicherheit reicht der Abstand von fünf Zentimetern aus.
Wenn Sie einen gemauerten Schornstein nutzen möchten, müssen Sie einen Mindestabstand von zwei Zentimetern zu allen Holzbalken sowie ähnlichen brennbaren Baustoffen einhalten. Zu allen weiteren brennbaren Materialien ist ein Mindestabstand von fünf Zentimetern einzuhalten.
Ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu allen brennbaren Bauteilen ist einzuhalten, wenn der Edelstahlschornstein an der Außenwand des Hauses angebracht wird. Hingegen reicht ein Abstand von fünf Zentimetern aus, wenn die Ofenrohre mit einer mindestens zwei Zentimeter dicken Dämmschicht versehen sind oder die Nennwärmeleistung geringer als 160°Celsius ist. Demzufolge müssen Sie bei einem doppelwandigen Edelstahlschornstein lediglich einen Abstand von fünf Zentimetern zu allen brennbaren Bauteilen einhalten, da dieses Modell über eine entsprechende Dämmschicht verfügt.
Sollte es notwendig sein, dass der Edelstahlschornstein durch brennbare Bauteile geführt wird, müssen Sie ebenfalls einen Mindestabstand einhalten, der bei 20 Zentimetern liegt. Das Rohr muss zudem mit einem Material ummantelt werden, welches nicht brennbar ist. Diesbezüglich kommen beispielsweise Keramik oder Edelstahl infrage. Auch eine Ummantelung mit einer Mineralwolle, bei der es sich um einen Baustoff mit einer geringen Wärmeleitfähigkeit handelt, kann alternativ genutzt werden.
Zum Schornsteinbau und zur Schornsteinsanierung gibt es keine besonderen Einschränkungen. Sie können hiermit einen Fachbetrieb beauftragen oder den Schornstein mit einem fertigen System selbst errichten. Ebenso können Sie den Schacht mauern. Die Überwachung erfolgt durch den Bezirksschornsteinfeger. Sie müssen allerdings sämtliche Gesetze und Verordnungen einhalten.
Für den Schornsteinbau ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich, es sei denn, die jeweilige Landesbauverordnung sieht etwas anderes vor. Allerdings müssen Sie den Bezirksschornsteinfegermeister über das Bauvorhaben informieren. Eventuell führt dieser im Vorfeld eine Ortsbegehung durch, um sich von den Gegebenheiten zu überzeugen.
Sollten Sie den Schornsteinfeger nicht informieren und dieser hat anschließend Zweifel an der errichteten Anlage, kann es im schlimmsten Fall passieren, dass Sie den Schornstein zurückbauen müssen.
Der Schornsteinfeger stellt eine entsprechende Abnahmebescheinigung, den Feuerstättenbescheid, aus. Diese ist mit Kosten verbunden. Wie hoch die Kosten sind, richtet sich allerdings nach der jeweils geltenden Gebührenordnung in Ihrem Bundesland.
Nein, es ist nicht notwendig, einen Schornstein durch einen Architekten planen zu lassen. Sie können auch selbst eine Berechnung durchführen und diese durch einen Schornsteinfeger überprüfen lassen. Ggf. können Sie auch den Schornsteinfeger mit der Planung des Schornsteins beauftragen.
Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit, einen Architekten zu kontaktieren.
Zwar können Sie für das Mauern eines Schornsteins die sogenannten Vormauerziegel verwenden. Diese eignen sich jedoch nicht annähernd so gut wie Klinker. Hochwertige Klinker sind deutlich langlebiger und wirken auch optisch ansprechender.
Verwenden Sie für das Verputzen eines Schornsteins unbedingt einen Putz, der hierfür geeignet ist. Im Außenbereich, also am Schornsteinkopf, sollten Sie auf einen Zementmörtel zurückgreifen.
Für alle innenliegenden Teile können Sie auch herkömmlichen Putz verwenden. Verkleiden Sie den Schornsteinteil, der sich im Haus befindet, am besten zunächst mit Gipskartonplatten.
Hinsichtlich der Verkleidung eines Schornsteins stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Grundsätzlich raten wir zu einer Verkleidung, da diese das Haus nicht nur optisch aufwertet, sondern vor Feuchtigkeit und somit vor einer möglichen Versottung schützt.
Sie können die Schornsteinverkleidung aus einzelnen Bauteilen selbst anfertigen oder Fertigbausätze nutzen. Diese erhalten Sie beispielsweise im Baumarkt oder beim Fachhändler.
Diese Materialien eignen sich für die Verkleidung von Schornsteinen:
Grundsätzlich sollten Sie bei der Schornstein-Verkleidung die richtigen Maße beachten. Ein einzügiger Schornstein ist kleiner als ein mehrzügiges Modell. Demzufolge benötigen Sie für einen mehrzügigen Schornstein entsprechend mehr Material. Messen Sie hierfür sowohl im Inneren des Schachtes als auch außen, um die exakten Maße zu erhalten.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Schornstein selbst zu verkleiden. Dies ist mit ein wenig Aufwand verbunden, erweist sich aber als kostengünstige Methode. Vor allem, wenn Sie handwerklich begabt sind und die Anbringung der Schornsteinverkleidung nicht von einem Fachmann durchführen lassen möchten, eignet sich diese Variante für Sie.
Um die Verkleidung aus Blech, Schiefer oder einem anderen Material anzubringen, müssen Sie zunächst eine Unterkonstruktion anfertigen. Hierzu eignen sich Holzlatten am besten. Diese schneiden Sie auf das gewünschte Maß zu und befestigen die Konstruktion am Schornstein. Auch OSB-Platten können Sie zum Bau der Unterkonstruktion verwenden. Der Unterbau dient der späteren Befestigung der Verkleidung.
Wer es sich einfacher machen möchte, kann eine fertige Verkleidung verwenden. Diese wird als „Stülpkopf“ bezeichnet, weil sie über den Schornstein gestülpt wird. Im Vergleich zu einer selbstgebauten Verkleidung ergeben sich die folgenden Vorteile:
Wenn Sie den Schornstein im Haus streichen möchten, können Sie herkömmliche Farben aus dem Baumarkt verwenden. Diese sollten jedoch hitzebeständig sein. Tragen Sie die Farbe auf den verputzten Schornstein auf.
Ein verschieferter Schornstein bietet eine moderne Optik und ist langlebig. Er gilt als wetterfest und schützt den Schacht vor eindringender Nässe und Versottung. Sie können einen Fachmann mit dem Verschiefern beauftragen oder den Bau in Eigenregie durchführen. Eine Baugenehmigung benötigen Sie hierfür nicht.
Bohren Sie Löcher in den Schornstein und setzen Sie die Mauerwerksdübel ein. Befestigen Sie die Konstruktion.
Die Materialkosten für das Verschiefern eines Schornsteins liegen bei maximal 1000 Euro. Sollten Sie sich dafür entscheiden, einen Fachmann mit dem Verschiefern zu beauftragen, kommen entsprechende Kosten für die Arbeitsleistung hinzu.
Durch die Dämmung des Schornsteins wird der Versottung entgegengewirkt. Schließlich führt die Dämmung zu einer höheren Abgastemperatur. Für dieses Bauvorhaben dürfen Sie ausschließlich Produkte verwenden, die nicht brennbar sind. Hierzu gehört beispielsweise die sogenannte Mineralwolle. Styroporplatten, die in anderen Bereichen des Hauses oft als Dämmung verwendet werden, dürfen keinesfalls für die Schornsteindämmung verwendet werden, da sie brennbar sind.
Wie hoch die Kosten für den Bau eines Schornsteins sind, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:
Die Kosten für den Bau eines Schornsteins
Für einen Edelstahlschornstein, der im Außenbereich angebracht wird, müssen Sie mit Materialkosten von ca. 950 Euro rechnen. Entscheiden Sie sich für die Montage durch einen Experten, kommen ca. 650 Euro Arbeitskosten hinzu.
Der klassische, dreischalige Schornstein in Massivbauweise, der ebenfalls als Kaminbausatz erhältlich ist, kostet ca. 3000 bis 6000 Euro, je nachdem, ob Sie den Bau in Eigenregie vornehmen oder ein Bauunternehmen beauftragen. Für sechs Meter Massivbausatz müssen Sie ca. 600 bis 900 Euro Materialkosten einrechnen. Bedenken Sie, dass diese sechs Meter in der Regel nicht ausreichen, sodass die Materialkosten entsprechend steigen.
Letztendlich kommt es sowohl auf Ihren persönlichen Geschmack als auch auf Ihre finanziellen Mittel an, für welche Variante Sie sich entscheiden. Auf jeden Fall sollten Sie bei der Planung alle bautechnischen Aspekte einbeziehen. Sollte ein massiv gebauter, dreischaliger Schornstein bautechnisch mehr Sinn machen, entscheiden Sie sich am besten für diese Variante.
Für das Abdichten des Schornsteins bzw. die Verkleidung müssen Sie ca. 1.000 Euro an Materialkosten einrechnen. Sollten Sie die Arbeiten von einem Fachmann durchführen lassen, müssen Sie ca. 500 bis 700 Euro an Arbeitsleistung zusätzlich einkalkulieren.
Sie sind nicht verpflichtet, einen Experten für den Schornsteinbau zu beauftragen. Mit ein wenig handwerklichem Geschick und einem geeigneten System können Sie die Montage durchaus selbst durchführen und hierdurch viel Geld sparen.
Es empfehlen sich drei Möglichkeiten für den Selbstbau eines Schornsteins.
Die einfachste Variante für den Laien ist sicherlich die Verwendung eines Edelstahlschornsteins. Dieser wird in einem fertigen System geliefert und muss entsprechend der Anleitung montiert werden. Selbstverständlich sind hierfür die Montageanleitung sowie die baurechtlichen Vorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuhalten.
Im Vergleich dazu gestaltet sich der Bau mit einem Massivbausatz etwas zeitaufwändiger und schwieriger, da die einzelnen Module passgenau montiert und geklebt werden müssen. Stein für Stein wird der Schornstein errichtet und mit dem Edelstahlrohr sowie der dazugehörigen Dämmung ausgestattet. Sie müssen bei der Montage darauf achten, die Kaminanschlussrohre an die richtige Stelle zu setzen. Der Bau eines Schornsteins mit einem Massivbausystem ist recht günstig und für handwerklich Begabte geeignet.
Wenn Sie Erfahrungen mit dem Mauern haben, können Sie sich auch für die schwierigste Variante entscheiden und den Schornstein Stein für Stein selbst mauern. Hierfür sind im Vorfeld wichtige Berechnungen notwendig, um den passenden Querschnitt zu erhalten. Auch das Auslassen einer Anschlussöffnung und der Reinigungsklappe erweisen sich als Herausforderung. Auch bei dieser Vorgehensweise müssen Sie ein Rohr sowie die notwendige Dämmung einbringen, um einen energetischen und modernen Schacht zu erhalten. Außerdem müssen Sie wissen, welche Ziegel bzw. Klinker sich für das Mauern eines Schornsteins eignen und welcher Mörtel geeignet ist, um die Steine miteinander zu verbinden. Diese Variante empfehlen wir vor allem begabten Handwerkern und Maurern.
Zwar müssen Sie für den Bau eines Schornsteins in der Regel keine Baugenehmigung beantragen (es sei denn die jeweilige Landesbauverordnung weicht von dieser Version ab). Dennoch gibt es einige Dinge, die Sie beachten müssen, wenn Sie den Schornstein selbst errichten möchten.
Grundsätzlich sind alle baurechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. So gibt es beispielweise einen Mindestabstand zu brennbaren Baustoffen und auch zu Nachbargrundstücken, der eingehalten werden muss. Ebenso müssen Sie den optimalen Aufstellungsort ausfindig machen und bei der Montage des Schornsteins streng nach Vorschrift agieren. Der Schacht benötigt zudem eine bestimmte Höhe über dem Dach sowie einen geeigneten Querschnitt und eine bestimmte Größe. Sollten Sie diese Faktoren nicht selbst errechnen können, nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister auf. Dieser darf die Berechnung durchführen und kann Sie auch ansonsten bei der Planung beraten.
Ohnehin müssen Sie sich vor dem Bau an den Schornsteinfeger wenden, damit dieser eine Genehmigung erteilen kann. Auch eine spätere Abnahme der Feuerstätte und des Schornsteins durch den Kaminkehrer ist notwendig. Ohne die Betriebserlaubnis dürfen Sie ansonsten nicht heizen.
Ehe Sie einen neuen Schornstein errichten können, muss der alte häufig abgerissen werden. Nachfolgend erklären wir Ihnen, worauf Sie hierbei achten müssen.
Eine Abrissgenehmigung für den Schornstein benötigen Sie nicht. Es empfiehlt sich jedoch, den Schornsteinfeger zu beauftragen, den Schacht nochmals zu kehren.
Eine Vorschrift, dass Sie den Schornsteinabriss durch ein Unternehmen durchführen lassen müssen, gibt es nicht. Demzufolge können Sie den Schacht in Eigenregie abreißen.
Es ist wichtig, dass der Kaminkehrer eine letzte Reinigung vornimmt, damit möglichst wenige Giftstoffe in die Umwelt gelangen und hiervon keine Gefahr ausgehen kann.
Wir empfehlen Ihnen, den Schornstein von oben nach unten schrittweise zurückzubauen und den anfallenden Schutt mit einer Schuttrutsche zu entsorgen. Es ist wichtig, dass beim Abbruch keine umliegenden Gebäude und erst recht keine Menschen gefährdet werden. Eine ausreichende Absicherung ist demzufolge notwendig.
Die Materialien eines Abbruchschornsteins gehören zum Sondermüll, der keinesfalls mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden darf. Sie können vom Recyclingunternehmen einen geeigneten Container anfordern und die Abholung des Sondermülls beauftragen. Die Container müssen gut abgedichtet sein. Ebenso ist ein Schutz vor Regenwasser anzubringen, damit dieses nicht eindringen kann. Decken Sie den Müll am besten mit einer geeigneten Plane ab, damit für die Umwelt keinerlei Gefahr entsteht.
Damit der Schornstein eine lange Lebensdauer erreicht und ordnungsgemäß funktioniert, muss er in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Auch eine Wartung der Anlage ist empfehlenswert, um bestehende Mängel frühzeitig ausbessern zu können. Die Schornsteinfegerarbeiten sind auch aus brandschutztechnischen Gründen überaus wichtig, denn hierdurch kann ein Schornsteinbrand ausgeschlossen werden.
Jeder Schornstein benötigt eine Reinigungsklappe. Diese ist am unteren Ende anzubringen, und zwar in einer Mindesthöhe von 20 Zentimetern vom tiefsten Punkt aus. Unter Umständen kann eine zweite oder sogar eine dritte Reinigungsöffnung verlangt werden. Dies entscheidet der Bezirksschornsteinfeger. Zusätzliche Reinigungsklappen sind in der Regel notwendig, wenn nicht der gesamte Schornstein durch eine Öffnung gereinigt werden kann.
Die Reinigungsklappe kann selbstverständlich nicht in einer beliebigen Größe gewählt werden. Die Dimension hängt unter anderem davon ab, ob die Abgasleitung waagerecht oder senkrecht angebracht ist. Auch die Form der Reinigungsklappe sowie der verwendete Brennstoff sind für die Größe der Klappe entscheidend. Ein Mindestabstand von 40 Zentimetern zu brennbaren Bauteilen ist einzuhalten. Bei einer zusätzlichen Dämmung reicht ein Abstand von 20 Zentimetern aus.
Übrigens: Wenn Sie einen Metallschornstein verwenden, muss dieser mit einem Kondensatablauf ausgestattet sein. Ebenso ist ein zusätzlicher Siphon notwendig.
Die Abnahme eines neu errichteten Schornsteins muss durch den Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Dieser stellt sicher, dass der Schacht betriebsbereit ist und demzufolge keinerlei Gefahren davon ausgehen. Neben dem Schornstein muss auch der Kamin oder Ofen vor dem ersten Einsatz durch den Schornsteinfeger abgenommen werden.
Die Abnahme des Schornsteins durch den Schornsteinfeger hat verschiedene Gründe:
Bereits bestehende Schornsteine müssen nicht mehr abgenommen werden, es sei denn, Sie nehmen bauliche Veränderungen vor. Wenn Sie einen Schornstein sanieren oder neu errichten, müssen Sie diesen durch den Schornsteinfeger abnehmen lassen, und zwar vor dem ersten Heizen.
Der Schornsteinfeger stellt den sogenannten Feuerstättenbescheid aus, sofern keine Mängel festgestellt wurden. Die Abnahme und Ausstellung ist mit Kosten verbunden, die sich unter anderem nach dem Aufwand und den im jeweiligen Bundesland geltenden Gebühren richten. Die übliche Preisspanne liegt derzeit zwischen 40 und 150 Euro.
Gemäß §24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) kann Ihnen eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro auferlegt werden, wenn Sie den Schornstein, den Kamin oder den Ofen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß abnehmen lassen. Ebenso haben Sie während der Zeit bis zur endgültigen Abnahme keinerlei Versicherungsschutz. Kommt es infolge einer falschen Betriebsweise zu Umwelt- oder anderen Schäden, müssen Sie für sämtliche entstehenden Kosten selbst aufkommen.
Die Abnahme des Schornsteins durch den Bezirkskehrmeister umfasst die folgenden Punkte:
Der Feuerstättenbescheid beinhaltet die folgenden Informationen:
Der Schornsteinfeger, der für Ihren Bezirk zuständig ist, kann den Schornstein fegen und reinigen.
Im Laufe der Jahre kann sich im Schornstein Glanzruß absetzen. Da dieser im schlimmsten Fall zu einem Schornsteinbrand führen kann, sollten Sie ihn umgehend beseitigen bzw. beseitigen lassen. Der Schornsteinfeger verfügt über die entsprechende Ausrüstung für diese Arbeit und sollte demzufolge beauftragt werden. Er kehrt den Schacht und löst hierdurch den Glanzruß.
Sie können den Glanzruß auch selbst entfernen, sollten dafür aber die notwendigen Werkzeuge besitzen und äußerst vorsichtig vorgehen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Beseitigung von Glanzruß zur Verfügung:
Hierbei arbeiten Sie mit einer Kette, an der sich ein Gegenstand befindet, der einem Meißel ähnlichsieht. Die Kette wird durch den Kamin nach unten gelassen und der Ruß wird Schritt für Schritt abgeschlagen. Diese Methode empfehlen wir nur, wenn der Schornstein bautechnisch in einem einwandfreien Zustand ist.
Alternativ können Sie den Glanzruß ausbrennen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine gefährliche Methode, die Sie einem Fachmann überlassen sollten.
Es gibt verschiedene Chemikalien, die den Glanzruß beseitigen sollen. Diese wirken jedoch meist nicht effektiv genug, sodass wir Ihnen diese Methode nicht empfehlen können.
Um sicherzustellen, dass der Ruß vollständig entfernt ist und kein Risiko mehr hieraus hervorgeht, können Sie eine Überprüfung mit einer geeigneten Kamera durchführen lassen.
Sofern der Schornstein einer Reparatur bedarf, können Sie diese, falls Sie die notwendigen Kenntnisse haben, selbst durchführen. Alle bautechnischen Vorschriften und geltenden Gesetze diesbezüglich sind einzuhalten.
Alternativ können Sie auch eine Fachfirma mit der Reparatur des Schornsteins beauftragen.
Beachten Sie, dass später eine erneute Abnahme durch den Schornsteinfeger notwendig ist. Dieser muss einen neuen Feuerstättenbescheid ausstellen.
Wie oft der Schornstein durch den Kaminkehrer gereinigt werden muss, hängt unter anderem von der Art des verwendeten Brennstoffs sowie vom Alter der Anlage ab. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Fakten zur Verfügung:
Heizungsart |
Bemerkung |
Flüssige Brennstoffe (Öl) |
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Klassischer Ölheizkessel |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Einmal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Alle zwei Jahre
alle drei Jahre |
Ölbrennwertkessel |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Einmal pro Jahr ODER Wenn ausschließlich schwefelarmes Heizöl genutzt wird und der Betrieb mit einer Überdruck-Abgasanlage erfolgt, muss der Schornstein nur alle zwei Jahre überprüft werden Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Alle zwei Jahre
Alle drei Jahre |
Ölheizkessel (raumluftunabhängig / Geräte zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl) |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Alle zwei Jahre Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Alle zwei Jahre
Alle drei Jahre |
Gasförmige Brennstoffe (Gas) |
|
Klassischer Gasheizkessel |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Einmal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Alle zwei Jahre ODER Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt Der Kessel ist unter 12 Jahre alt Alle drei Jahre ODER Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt |
Gasbrennwertkessel |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Einmal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Nicht notwendig
Nicht notwendig |
Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage (Abgase werden durch ein Gebläse aus der Abgasanlage geleitet) |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Alle zwei Jahre ODER Alle drei Jahre, wenn die Anlage mit einem selbstkalibrierenden Regler ausgestattet ist Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Nicht notwendig
Nicht notwendig |
Klassischer Gasheizkessel (raumluftunabhängig) |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Alle zwei Jahre ODER Alle drei Jahre, wenn die Anlage mit einem selbstkalibrierenden Regler ausgestattet ist Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Alle zwei Jahre ODER Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt
Alle drei Jahre ODER Alle fünf Jahre, wenn die Anlage über einen selbstkalibrierenden oder selbstkontrollierenden Regler verfügt |
Feste Brennstoffe (Pellets, Kohle, Holz) |
|
Kamin oder Kachelofen, der während der Heizperiode täglich genutzt wird |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Dreimal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau |
Kachelofen oder Kamin, der nicht nur gelegentlich genutzt wird |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Zweimal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau |
Kamin oder Kachelofen, der gelegentlich genutzt wird |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Einmal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau |
Kamin oder Kachelofen, der nicht genutzt wird, aber betriebsbereit ist |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Einmal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau |
Pelletofen |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Zweimal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau
Sowohl beim Einbau als auch bei der Feuerstättenschau |
Pelletofen bis 15 kW |
Überprüfen und Kehren nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO:) Zweimal pro Jahr Messung gem. 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
Beim Einbau und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, der Beginn hängt vom Alter der Anlage ab
Beim Einbau und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, der Beginn hängt vom Alter der Anlage ab |
(Stand: 2011)
Wenn der Schornstein stinkt, wird er aller Wahrscheinlichkeit nach versottet sein. Die Versottung entsteht durch das Verheizen der Brennstoffe, denn hierdurch kommt es zu Wasserdampf, der wiederum kondensiert. Er vermischt sich mit den Rauchgasen und setzt sich an der Innenseite des Schornsteins ab. Infolgedessen kommt es zu einem unangenehmen Geruch und auch das Mauerwerk kann sich zersetzen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie gegen die Versottung schnellstmöglich etwas unternehmen.
Beim Schornsteinbrand handelt es sich eigentlich um den Rußbrand, der durch Glanzruß oder Hartruß ausgelöst wird. Der Ruß entsteht beispielsweise durch:
Dieser Ruß ist leicht entzündlich, sodass ein einziger Funke im Schornstein zu einem Rußbrand führen kann. Sie erkennen diesen an den folgenden Faktoren:
Probleme beim Anfeuern sind häufig mit einer unangenehmen Rauchbildung im Raum verbunden. Dies geschieht, wenn der Schornstein nicht richtig zieht. Dieses Phänomen tritt vor allem im Frühjahr und im Herbst auf und hat rein physikalische Ursachen.
Der Schornstein funktioniert durch einen thermischen Aufstieg. Dieser kann allerdings nur entstehen, wenn die Luft im Außenbereich kühler ist als die Rauchgase. Nach einer längeren Heizpause ist aber das Gegenteil der Fall: die Rauchgase sind kühler als die Außenluft.
Sie bekommen dieses Problem in den Griff, indem Sie ein kleines Anzündfeuer legen. Gehen Sie hierbei sorgsam vor.
Alternativ können Sie an der Sohle des Schornsteins ein sogenanntes Lockfeuer legen. Hierfür verwenden Sie einfach Zeitungen. Legen Sie diese in den Kamin und zünden Sie sie an.
Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen zum Thema „Schornstein“ beantworten.
Ja, der Kamin gehört zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Bundesland |
Bemerkungen |
Baden-Württemberg |
Arbeitswert Baden-Württemberg = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Baden-Württemberg: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Baden-Württemberg: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Baden-Württemberg: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Baden-Württemberg: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Baden-Württemberg: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Baden-Württemberg: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Baden-Württemberg: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Baden-Württemberg: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Baden-Württemberg: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Baden-Württemberg: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Baden-Württemberg: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Baden-Württemberg: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Baden-Württemberg: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Baden-Württemberg: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Baden-Württemberg: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Baden-Württemberg: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Baden-Württemberg: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Baden-Württemberg: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Baden-Württemberg: 12,00 Euro |
Bayern |
Arbeitswert Bayern = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Bayern: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Bayern: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Bayern: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Bayern: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Bayern: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Bayern: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Bayern: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Bayern: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Bayern: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Bayern: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Bayern: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Bayern: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Bayern: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Bayern: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Bayern: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Bayern: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Bayern: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Bayern: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Bayern: 12,00 Euro |
Berlin |
Arbeitswert Berlin = 1,07 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Berlin: 9,84 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Berlin: 3,42 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Berlin: 13,80 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Berlin: 20,22 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Berlin: 8,77 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Berlin: 0,32 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Berlin: 0,86 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2. KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Berlin: 7,49 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Berlin: 1,07 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Berlin: 14,77 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,50 Arbeitswert Berlin: 16,59 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,90 Arbeitswert Berlin: 20,22 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Berlin: 17,12 Euro
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Berlin: 1,07 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Berlin: 3,32 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Berlin: 20,54 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Berlin: 16,37 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,30 Arbeitswert: 66,66 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Berlin: 10,70 Euro |
Brandenburg |
Arbeitswert Brandenburg = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Brandenburg: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Brandenburg: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Brandenburg: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Brandenburg: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Brandenburg: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Brandenburg: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Brandenburg: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Brandenburg: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Brandenburg: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Brandenburg: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Brandenburg: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Brandenburg: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Brandenburg: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Brandenburg: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Brandenburg: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Brandenburg: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Brandenburg: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Brandenburg: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Brandenburg: 12,00 Euro |
Bremen |
Arbeitswert Bremen = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Bremen: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Bremen: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Bremen: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Bremen: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Bremen: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Bremen: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Bremen: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Bremen: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Bremen: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Bremen: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Bremen: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Bremen: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Bremen: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Bremen: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Bremen: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Bremen: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Bremen: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Bremen: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Bremen: 12,00 Euro |
Hamburg |
Arbeitswert Berlin = 1,31 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Hamburg: 15,90 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Hamburg: 4,59 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Hamburg: 16,90 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Hamburg: 24,76 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Hamburg: 10,74 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Hamburg: 0,39 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Hamburg: 1,05 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Hamburg: 9,17 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Hamburg: 1,31 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Hamburg: 18,08 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Hamburg: 20,31 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Hamburg: 24,76 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Hamburg: 29,96 Euro
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Hamburg: 1,31 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Hamburg: 4,06 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Hamburg: 25,15 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Hamburg: 20,04 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Hamburg: 81,61 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Hamburg: 13,10 Euro |
Hessen |
Arbeitswert Hessen = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Hessen: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Hessen: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Hessen: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Hessen: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Hessen: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Hessen: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Hessen: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Hessen: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Hessen: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Hessen: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Hessen: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Hessen: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Hessen: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Hessen: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Hessen: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Hessen: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Hessen: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Hessen: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Hessen: 12,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern |
Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern = 1,10 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 12,12 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 3,85 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 14,19 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 20,79 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 9,02 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 0,33 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 0,88 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 7,70 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 1,10 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 15,18 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 17,05 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 20,79 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 17,60 Euro
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 1,10 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 3,41 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 21,12 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 16,83 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 68,53 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Mecklenburg-Vorpommern: 11,00 Euro |
Niedersachsen |
Arbeitswert Niedersachsen = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Niedersachsen: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Niedersachsen: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Niedersachsen: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Niedersachsen: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Niedersachsen: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Niedersachsen: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Niedersachsen: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Niedersachsen: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Niedersachsen: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Niedersachsen: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Niedersachsen: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Niedersachsen: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Niedersachsen: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Niedersachsen: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Niedersachsen: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Niedersachsen: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Niedersachsen: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Niedersachsen: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Niedersachsen: 12,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen |
Arbeitswert Nordrhein-Westfalen = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Nordrhein-Westfalen: 12,00 Euro |
Rheinland-Pfalz |
Arbeitswert Rheinland-Pfalz = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Rheinland-Pfalz: 12,00 Euro |
Saarland |
Arbeitswert Saarland = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Saarland: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Saarland: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Saarland: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Saarland: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Saarland: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Saarland: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Saarland: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Saarland: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Saarland: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Saarland: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Saarland: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Saarland: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Saarland: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Saarland: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Saarland: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Saarland: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Saarland: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Saarland: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Saarland: 12,00 Euro |
Sachsen |
Arbeitswert Sachsen = 1,10 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Sachsen: 12,12 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Sachsen: 3,85 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Sachsen: 14,19 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Sachsen: 20,79 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Sachsen: 9,02 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Sachsen: 0,33 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Sachsen: 0,88 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Sachsen: 7,70 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Sachsen: 1,10 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Sachsen: 15,18 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Sachsen: 17,05 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Sachsen: 20,79 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Sachsen: 17,60 Euro
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Sachsen: 1,10 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Sachsen: 3,41 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Sachsen: 21,12 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Sachsen: 16,83 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Sachsen: 68,53 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Sachsen: 11,00 Euro |
Sachsen-Anhalt |
Arbeitswert Sachsen-Anhalt = 1,10 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 12,12 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 3,85 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 14,19 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 20,79 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 9,02 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 0,33 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 0,88 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 7,70 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 1,10 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 15,18 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 17,05 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 20,79 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 17,60 Euro
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Sachsen: 1,10 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 3,41 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 21,12 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 16,83 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 68,53 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Sachsen-Anhalt: 11,00 Euro |
Schleswig-Holstein |
Arbeitswert Schleswig-Holstein = 1,20 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 11,04 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 4,20 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 15,48 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 22,68 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 9,84 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 0,36 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 0,96 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 8,40 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 1,20 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 16,56
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 18,60 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 22,68 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 19,20
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 1,22 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 3,72 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 23,04 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 18,36 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 72,76 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Schleswig-Holstein: 12,00 Euro |
Thüringen |
Arbeitswert Thüringen = 1,10 Euro
Grundgebühr für die Kehrarbeiten nach Ziffer 1.1.1 KÜO: Arbeitswert: 9,2 Arbeitswert Thüringen: 12,12 Euro
Grundgebühr für die Emissionsmessung nach Ziffer 1.1.2 KÜO: Arbeitswert: 3,5 Arbeitswert Thüringen: 3,85 Euro
Grundgebühr für die Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Ziffer 1.1.3 KÜO: Arbeitswert: 12,9 Arbeitswert Thüringen: 14,19 Euro
Überprüfungs- und Messarbeiten (gemeinsame Durchführung) nach § 15 1. BImSchV und Ziffer 1.1.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Thüringen: 20,79 Euro
Pauschale für die Anfahrt pro Nutzungseinheit (maximal drei) nach Ziffer 1.2 KÜO: Arbeitswert: 8,2 Arbeitswert Thüringen: 9,02 Euro
Kehrarbeiten der Abgasanlage pro Meter nach Ziffer 2.1 KÜO: Arbeitswert: 0,3 Arbeitswert Thüringen: 0,33 Euro
Kehrarbeiten für Schornsteine mit mehr als 1.600 cm³ Querschnitt, die innen bestiegen werden können (je angefangene Minute) nach Ziffer 2.2 KÜO: Arbeitswert: 0,8 Arbeitswert Thüringen: 0,88 Euro
Kehrung des Abgasrohres nach Ziffer 2.5.1 KÜO für den ersten Meter (inklusive einer Richtungsänderung und der Reinigungsöffnung) nach Ziffer 2.5.2 KÜO: Arbeitswert: 7,0 Arbeitswert Thüringen: 7,70 Euro
Kehrung eines jeden weiteren Meters nach Ziffer 2.5.3 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Thüringen: 1,10 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden nach Ziffer 3.2 KÜO: Arbeitswert: 13,8 Arbeitswert Thüringen: 15,18 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftabhängig sind nach Ziffer 3.3 KÜO: Arbeitswert: 15,5 Arbeitswert Thüringen: 17,05 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die raumluftunabhängig sind nach Ziffer 3.4 KÜO: Arbeitswert: 18,9 Arbeitswert Thüringen: 20,79 Euro
Überprüfung der Abgaswege für Gasfeuerstätten, die nicht über ein Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und eine Abgasführung durch eine Außenwand verfügen nach Ziffer 3.5 KÜO: Arbeitswert: 16,0 Arbeitswert Thüringen: 17,60 Euro
Feuerstättenschau (je Meter) nach Ziffer 3.9.1 KÜO: Arbeitswert: 1,0 Arbeitswert Thüringen: 1,10 Euro
Zuschlag pro Feuerstätte nach Ziffer 3.9.2 KÜO: Arbeitswert: 3,1 Arbeitswert Thüringen: 3,41 Euro
Messung der Emissionen für flüssige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.1.2 KÜO: Arbeitswert: 19,2 Arbeitswert Thüringen: 21,12 Euro
Messung der Emissionen für gasförmige Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.2.2 KÜO: Arbeitswert: 15,3 Arbeitswert Thüringen: 16,83 Euro
Messung der Emissionen für feste Brennstoffe nicht gemeinsam mit einer Überprüfung der Abgaswege nach Ziffer 4.3.1 KÜO: Arbeitswert: 62,3 Arbeitswert Thüringen: 68,53 Euro
Mahnung nach Ziffer 5.16 KÜO: Arbeitswert: 10,0 Arbeitswert Thüringen: 11,00 Euro |
(Stand: 2015) / Angaben ohne Gewähr
Laut 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) müssen die folgenden Abgas-Grenzwerte eingehalten werden:
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/SchfHwG.pdf
Stiftung Warentest
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
www.schornsteinfeger-vergleichen.de
Deutsche Industrie Norm (DIN)
https://www.kaminofen-berater.de/schornstein/